KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 EU AI Act: Was Betreiber jetzt tun müssen
Compliance & Datenschutz

Dominik Keller

Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erkennen können, wann sie mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Sie gilt seit dem 2. August 2026 unmittelbar – unabhängig von der Risikoklasse des Systems und damit für weit mehr Unternehmen als die Hochrisiko-Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026 und wurde vom Digital Omnibus nicht verschoben – anders als die Hochrisiko-Pflichten.
Er trifft Sie unabhängig von der Risikoklasse: Ein einfacher Support-Chatbot reicht aus.
Vier Fälle sind geregelt: Interaktion, synthetische Inhalte, Emotionserkennung, Deepfakes und KI-Texte.
Der Bußgeldrahmen ist 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4) – nicht die oft zitierten 35 Mio. €, die für verbotene Praktiken gelten.
Zuständig ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur.
Inhaltsverzeichnis
Wen die Pflicht trifft: Anbieter oder Betreiber?
Die vier Fälle im Überblick
Formulierungen, die Sie übernehmen können
Wann Sie nicht kennzeichnen müssen
Was der Digital Omnibus geändert hat
Wer die Einhaltung in Deutschland prüft
Was bei Verstößen droht
Wo ein Gateway die Umsetzung erleichtert
Häufige Fragen
Wen die Pflicht trifft: Anbieter oder Betreiber?
Artikel 50 verteilt die Pflichten auf zwei Rollen, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, was Sie konkret tun müssen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein solches System in eigener Verantwortung einsetzt. Die meisten Unternehmen, die KI einkaufen und in ihre Produkte einbauen, sind Betreiber – und für zwei der vier Absätze ist genau diese Rolle adressiert.
Der häufigste Irrtum in der Praxis: „Wir nutzen doch nur die API von OpenAI, also ist OpenAI zuständig." Das trifft für die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte zu (Absatz 2, Anbieterpflicht). Für den sichtbaren Hinweis am Chatbot und für die Offenlegung von Deepfakes sind aber Sie in der Pflicht, sobald Sie das System einsetzen.
Absatz | Adressat | Was zu tun ist |
|---|---|---|
Abs. 1 – Interaktion | Anbieter | System so gestalten, dass der KI-Einsatz erkennbar ist |
Abs. 2 – synthetische Inhalte | Anbieter | Ausgaben maschinenlesbar als KI-erzeugt markieren |
Abs. 3 – Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber | Betroffene Personen über den Einsatz informieren |
Abs. 4 – Deepfakes, KI-Texte zu öffentlichen Angelegenheiten | Betreiber | Offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde |
Nach Absatz 5 muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion erfolgen, klar erkennbar und barrierefrei. Ein Hinweis, den man erst nach dem Scrollen oder in den AGB findet, erfüllt die Anforderung nicht. Absatz 6 stellt klar, dass Artikel 50 die Hochrisiko-Anforderungen aus Kapitel III nicht ersetzt, sondern neben ihnen steht.
Die vier Fälle im Überblick
Fall 1: Chatbots und KI-Assistenten
Jedes System, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss erkennen lassen, dass hier eine KI antwortet. Das betrifft Support-Chatbots, Voicebots in der Telefonanlage und KI-Assistenten im Kundenportal. Die Ausnahme greift nur, wenn der KI-Einsatz aus dem Kontext für einen verständigen Nutzer ohnehin offensichtlich ist – darauf sollten Sie sich im Zweifel nicht verlassen.
Fall 2: Synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren
Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Für Sie als einsetzendes Unternehmen ist das vor allem eine Beschaffungsfrage: Klären Sie beim Modellanbieter, ob und wie markiert wird, und halten Sie die Antwort schriftlich fest. Nicht jeder Anbieter liefert das heute.
Fall 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Wer ein System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Diese Pflicht gilt zusätzlich zur DSGVO, nicht anstelle davon – Sie brauchen also weiterhin eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und in der Regel einen sauberen Auftragsverarbeitungsvertrag.
Fall 4: Deepfakes und KI-Texte zu öffentlichen Angelegenheiten
Bei Bild-, Ton- oder Videoinhalten, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt darstellen, müssen Sie offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei Texten gilt die Pflicht enger: nur für Inhalte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren und ohne echte redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden. Ein KI-geschriebener Produkttext im Onlineshop fällt nicht darunter, ein automatisch erzeugter Beitrag zu einem politischen Thema schon.
Formulierungen, die Sie übernehmen können
Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut vor, sondern verlangt Klarheit. Die folgenden Bausteine erfüllen die Anforderung aus Absatz 5 und lassen sich direkt übernehmen:
Einsatz | Formulierungsvorschlag | Platzierung |
|---|---|---|
Support-Chatbot | „Sie schreiben hier mit einem KI-Assistenten. Für eine persönliche Rückmeldung erreichen Sie uns unter …“ | erste Nachricht im Dialogfenster, dauerhaft sichtbar im Kopfbereich |
Voicebot | „Sie sprechen mit einem automatischen Assistenten. Sagen Sie jederzeit ‚Mitarbeiter‘, um verbunden zu werden.“ | Ansage vor der ersten Frage |
KI-erzeugtes Bild | „KI-generiert“ bzw. „KI-verändert“ | sichtbar im Bild oder unmittelbar in der Bildunterschrift |
Video mit realen Personen | „Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte.“ | Einblendung zu Beginn, nicht nur im Abspann |
KI-Text zu öffentlichem Thema | „Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.“ | direkt unter der Überschrift |
Zwei Details lohnen die Aufmerksamkeit. Erstens gehört zum Chatbot-Hinweis nicht nur die Tatsache, dass eine KI antwortet, sondern auch ein Weg zu einem Menschen. Zweitens ist im deutschsprachigen Raum die Abkürzung „KI" die sichere Wahl; der Verhaltenskodex nennt zwar das englische „AI", verständlich sein muss der Hinweis aber für Ihr Publikum.
Wann Sie nicht kennzeichnen müssen
Artikel 50 kennt vier Ausnahmen, die in der Praxis unterschiedlich belastbar sind:
Offensichtlichkeit (Abs. 1): Wenn für einen verständigen Nutzer aus den Umständen klar ist, dass eine KI antwortet. Eine schwache Ausnahme – im Zweifel kennzeichnen.
Redaktionelle Kontrolle (Abs. 4): Wenn ein Mensch den Text inhaltlich geprüft und die redaktionelle Verantwortung übernommen hat. Eine bloße Plausibilitätsprüfung genügt dafür nicht.
Kunst und Satire (Abs. 4): Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken ist die Pflicht erleichtert, nicht aufgehoben – der Hinweis darf so platziert werden, dass er die Darstellung nicht stört, etwa im Vor- oder Abspann.
Strafverfolgung: Für gesetzlich zugelassene Systeme zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten.
Unterstützende Funktionen (Abs. 2): Wenn die KI die Eingabedaten nicht wesentlich verändert, etwa bei reiner Rechtschreibkorrektur.
Was der Digital Omnibus geändert hat
Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat die Hochrisiko-Pflichten deutlich nach hinten verschoben – Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. Artikel 50 wurde davon nicht erfasst. Die Transparenzpflichten gelten unverändert seit dem 2. August 2026.
Das ist der Punkt, an dem viele Unternehmen derzeit falsch planen: Weil die Schlagzeilen von einer Verschiebung berichteten, wurde auch die Kennzeichnung auf 2027 vertagt. Für Ihre Gateway- oder Chatbot-Entscheidung heißt das das Gegenteil – der Zeitdruck bei Hochrisiko ist geringer geworden, der bei Transparenz nicht. Eine vollständige Fristenübersicht steht in unserer AI-Act-Checkliste für Gateways.
Eine einzige Erleichterung gibt es doch: Für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 wurde die Karenzzeit für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, auf den 2. Dezember 2026 verlängert.
Wer die Einhaltung in Deutschland prüft
Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Das KI-MIG (Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 29. Juli 2026. Damit ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung – auch für die Transparenzpflichten.
Praktisch relevant ist die Beschwerdestelle: Nicht nur Behörden werden aktiv, auch Kunden, Wettbewerber und Betroffene können Verstöße melden. Gleichzeitig richtet die Bundesnetzagentur einen KI-Service Desk und KI-Reallabore ein – Anlaufstellen, die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen sollen, statt nur zu sanktionieren.
Was bei Verstößen droht
Für Verstöße gegen Artikel 50 gilt der Rahmen aus Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Diese Zahl weicht von dem ab, was derzeit vielerorts zu lesen ist. Die häufig genannten 35 Millionen Euro beziehungsweise 7 % beziehen sich auf Artikel 99 Absatz 3 und damit auf verbotene Praktiken nach Artikel 5 – nicht auf Transparenzverstöße. Wer mit der höheren Zahl plant, überschätzt das Risiko; wer die Pflicht deshalb für nachrangig hält, unterschätzt es.
Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups sieht Artikel 99 eine Erleichterung vor: Bei ihnen gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.
Wo ein Gateway die Umsetzung erleichtert
Die Kennzeichnung selbst passiert in Ihrer Anwendung, nicht im Gateway – der Hinweis im Chatfenster ist Frontend-Arbeit. Zwei Anforderungen aus dem Umfeld von Artikel 50 lassen sich an einer zentralen Stelle aber deutlich einfacher erfüllen als verteilt über jede Integration:
Nachweisen, welches Modell wann geantwortet hat. Wenn eine Aufsichtsbehörde oder ein Kunde fragt, welche Ausgabe von welchem System stammt, brauchen Sie ein durchgängiges Protokoll über Anfragen, Modell, Provider und Zeitpunkt.
Wissen, welches Modell tatsächlich antwortet. Absatz 2 verlangt vom Anbieter eine maschinenlesbare Markierung. Ob Ihr Modell das liefert, können Sie nur beurteilen, wenn die Modellherkunft nicht hinter einer automatischen Ersetzung verschwindet.
Ein Gateway ist der günstigste Ort, um beides zu bündeln, statt es in jeder Anwendung einzeln zu bauen. Was eine solche Schicht sonst noch leistet, beschreibt unsere Einführung Was ist ein LLM-Gateway?; welche europäischen Anbieter dafür infrage kommen, zeigt der Vergleich DSGVO-konformer LLM-Router.
Häufige Fragen
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für interne KI-Anwendungen?
Ja. Artikel 50 Absatz 1 stellt auf die Interaktion mit natürlichen Personen ab, nicht auf Kunden. Ein interner Assistent im Intranet, mit dem Beschäftigte chatten, fällt darunter. Die Ausnahme der Offensichtlichkeit greift hier eher, wenn das System klar als KI-Werkzeug eingeführt und benannt ist.
Muss ich KI-generierte Produkttexte im Onlineshop kennzeichnen?
In der Regel nicht. Die Textpflicht aus Absatz 4 gilt nur für Inhalte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Produktbeschreibungen und Marketingtexte fallen nicht darunter. Anders sieht es bei automatisch erzeugten Beiträgen zu politischen, gesellschaftlichen oder gesundheitlichen Themen aus.
Reicht ein Hinweis in den AGB oder der Datenschutzerklärung?
Nein. Absatz 5 verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, klar erkennbar und barrierefrei. Ein Verweis, den Nutzer erst durch Klicken auf eine Rechtsseite finden, erfüllt diese Anforderung nicht. Der Hinweis gehört dorthin, wo die Interaktion stattfindet.
Was gilt für Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden?
Für bereits veröffentlichte Inhalte besteht keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht. Für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 gilt bei Systemen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, eine Karenzzeit bis zum 2. Dezember 2026.
Wer haftet, wenn der Modellanbieter nicht maschinenlesbar markiert?
Die Pflicht aus Absatz 2 trifft den Anbieter des generativen Systems. Als Betreiber bleiben Sie für Ihre eigenen Pflichten aus Absatz 1, 3 und 4 verantwortlich. Sinnvoll ist, die Markierungsfähigkeit vertraglich abzufragen und zu dokumentieren – das ist zugleich ein Beleg für Ihre Sorgfalt.
Ist die Kennzeichnungspflicht durch den Digital Omnibus verschoben worden?
Nein. Der Digital Omnibus hat ausschließlich die Hochrisiko-Pflichten verschoben. Artikel 50 gilt unverändert seit dem 2. August 2026. Lediglich die Karenzzeit für die maschinenlesbare Markierung älterer Systeme wurde bis zum 2. Dezember 2026 verlängert.
Wie hoch ist das Bußgeld wirklich?
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4). Die oft genannten 35 Millionen Euro gelten für verbotene Praktiken nach Artikel 5, nicht für Transparenzverstöße. Für KMU und Start-ups greift jeweils der niedrigere Wert.
Quellen
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) – insbesondere Art. 50 und Art. 99 Abs. 4
Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), in Kraft seit 27.07.2026
KI-MIG – Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, verkündet 28.07.2026, gültig ab 29.07.2026
Bundesnetzagentur – Pressemitteilung zur Rolle als Marktüberwachungsbehörde
dejure.org, Art. 50 KI-Verordnung – Normtext
Stand: 28. August 2026 · kontinent.ai. Rechtsstand geprüft gegen EUR-Lex und das Bundesgesetzblatt; keine Rechtsberatung.