AVV für KI-Tools: Checkliste für Unternehmen

Compliance & Datenschutz

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Dominik Keller

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Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein nach Art. 28 DSGVO vorgeschriebener Vertrag zwischen euch und einem Dienstleister, der personenbezogene Daten in eurem Auftrag verarbeitet. Bei KI-Tools ist er besonders heikel, weil eure Daten durch ein Modell laufen. Diese Checkliste zeigt, worauf ihr beim AVV für KI-Anbieter achten solltet, bevor ihr unterschreibt.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag klingt nach der Art von Dokument, das man einmal unterschreibt und dann nie wieder anschaut. Bei klassischen SaaS-Tools mag das auch stimmen. Bei KI-Tools ist das ein teurer Irrtum – denn hier verarbeitet der Anbieter nicht nur eure Daten, er lässt sie im Zweifel durch ein Modell laufen, das irgendwo trainiert wurde, dessen Verhalten sich ändern kann und dessen Subprozessoren-Kette oft länger ist, als der erste Blick vermuten lässt.

Hier eine Checkliste, die ihr bei jedem KI-Anbieter durchgehen solltet, bevor ihr unterschreibt – zum Selbstprüfen oder zum Abhaken in der nächsten Compliance-Runde.

Rechtlich ist der AVV kein Nice-to-have: Nach Art. 28 DSGVO ist er verpflichtend, sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten in eurem Auftrag verarbeitet, und Art. 28 Abs. 3 schreibt die Pflichtinhalte vor. Fehlt er oder ist er lückenhaft, drohen Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist Pflicht, sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten in eurem Auftrag verarbeitet – auch bei KI-Tools.

  • Kritisch bei KI sind drei Punkte: Trainingsnutzung, Subprozessoren-Kette und Löschfristen.

  • Bei Drittlandbezug reicht der AVV nicht: Es braucht zusätzlich Standardvertragsklauseln und eine dokumentierte Einzelfallprüfung.

  • Der EDSA hat 2024 klargestellt, dass ein mit personenbezogenen Daten trainiertes Modell nicht automatisch als anonym gilt.

Die Checkliste

  • Ist der Serverstandort der Datenverarbeitung explizit genannt?
    Nicht „weltweit verteilt“ oder „je nach Verfügbarkeit“, sondern ein konkretes Land oder eine konkrete Region. Für DSGVO-Zwecke sollte das die EU sein.

  • Sind alle Subprozessoren aufgelistet?
    Ein KI-Gateway, das selbst wieder auf OpenAI, Anthropic oder andere Modellanbieter zugreift, hat automatisch eine Subprozessoren-Kette. Diese muss vollständig und aktuell dokumentiert sein – nicht „auf Anfrage verfügbar“.

  • Gibt es eine Regelung zur Nutzung eurer Daten für Modelltraining?
    Das ist bei KI-Tools der entscheidende Unterschied zu klassischer Software: Landen eure Prompts womöglich im Trainingsdatensatz des nächsten Modell-Updates? Ein guter AVV schließt das explizit aus, statt es offenzulassen.

  • Sind Löschfristen klar definiert?
    Wie lange werden Prompts und Antworten gespeichert, zu welchem Zweck, und wie werden sie danach gelöscht? „Nach Bedarf“ ist keine Löschfrist.

  • Ist geregelt, was bei Vertragsende passiert?
    Werden eure Daten dann gelöscht oder exportiert? Und in welchem Zeitraum?

  • Gibt es Standardvertragsklauseln, falls Subprozessoren außerhalb der EU sitzen?
    Wenn der Anbieter selbst EU-Sitz hat, aber Modellanfragen an US-Anbieter weiterleitet, braucht es zusätzlich SCCs für diesen Teil der Verarbeitung.

  • Sind technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) dokumentiert?
    Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Protokollierung – ein seriöser AVV verweist auf ein konkretes TOM-Dokument, nicht auf allgemeine Sicherheitsversprechen.

  • Ist eine Meldepflicht bei Datenschutzvorfällen vertraglich fixiert?
    Und innerhalb welcher Frist muss der Anbieter euch informieren, falls etwas schiefgeht?

Warum das bei KI-Tools kritischer ist als bei normaler Software

Der Europäische Datenschutzausschuss hat diesen Punkt in seiner EDSA, Stellungnahme 28/2024 zu KI-Modellen ausdrücklich adressiert: Die Anonymität eines Modells, das mit personenbezogenen Daten trainiert wurde, ist nicht automatisch gegeben, sondern immer eine Einzelfallprüfung. Für den AVV heißt das: Die Zusage „wir trainieren nicht auf euren Daten" gehört schriftlich in den Vertrag, nicht in die Produktbeschreibung. Warum technische Schwärzung vor dem Modellaufruf die robustere Absicherung ist, zeigt Personenbezogene Daten schwärzen.

Bei einem klassischen Buchhaltungstool ist relativ klar, was mit euren Daten passiert: gespeichert, verarbeitet, angezeigt. Bei einem KI-Tool ist die Kette länger und unübersichtlicher. Ein Prompt kann durch mehrere Systeme laufen – Gateway, Modell-API, ggf. Logging- und Monitoring-Tools des Anbieters – und an jeder Station entsteht eine neue Frage: Wer verarbeitet hier was, und auf welcher Rechtsgrundlage?

Genau deshalb lohnt sich bei KI-Anbietern ein zweiter, genauerer Blick auf den AVV, als man es vielleicht bei einem Projektmanagement-Tool tun würde.

Wie kontinent.ai das löst

Bei kontinent.ai ist der AVV kein nachträglich angehängtes PDF, sondern von Anfang an auf diese Fragen ausgelegt: EU-Serverstandort, vollständig dokumentierte Subprozessoren, keine Nutzung eurer Daten für Modelltraining, klare Löschfristen. Das Ziel ist, dass eure Rechtsabteilung die Checkliste oben in einem Gespräch durchgehen kann, ohne dass ihr hinterher noch offene Punkte klären müsst.

Wenn der Anbieter außerhalb der EU verarbeitet, greift zusätzlich das Drittland-Regime nach Art. 44–49 DSGVO. Die drei praktikablen Wege, das für OpenAI, Claude und Gemini zu lösen, stehen in OpenAI, Claude und Gemini in Europa nutzen – ohne DSGVO-Risiko. Wie sich der AI Act daneben auswirkt, klärt die AI-Act-Checkliste für Gateways.

Häufige Fragen

Brauche ich für jedes KI-Tool einen eigenen AVV?

Ja, für jeden Anbieter, der personenbezogene Daten in eurem Auftrag verarbeitet, braucht es einen eigenen AVV nach Art. 28 DSGVO.

Reicht ein AVV aus, wenn der Anbieter Server in den USA nutzt?

Nein, dann braucht es zusätzlich Standardvertragsklauseln (SCCs) oder eine andere anerkannte Übermittlungsgrundlage, plus eine Bewertung des Schutzniveaus im Zielland.

Was passiert, wenn ein Anbieter keinen AVV anbietet?

Dann sollte das Tool für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht genutzt werden – das ist ein klares Ausschlusskriterium, unabhängig davon, wie gut das Produkt sonst ist.

Wie oft sollte man bestehende AVVs überprüfen?

Mindestens einmal jährlich, und zusätzlich immer dann, wenn sich die Subprozessoren-Liste des Anbieters ändert oder neue Funktionen (z. B. neue Modelle) hinzukommen.

Was gehört rechtlich zwingend in einen AVV?

Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt Mindestinhalte vor: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Kategorien betroffener Daten, Pflichten und Rechte des Verantwortlichen, Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen, Regelungen zu Subprozessoren, Unterstützungspflichten sowie Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende.

Quellen

Stand: 27. August 2026 · kontinent.ai. Angaben nach Art. 28 und 83 DSGVO; keine Rechtsberatung.